Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV § 14

Betreiber von Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen sind verpflichtet, regelmäßige (jährliche) Prüfungen durchzuführen und damit zu dokumentieren, dass auf Basis der Gefährdungsbeurteilung alle Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Explosionsgefahren getroffen wurden.

Wir bieten Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 durch eine Befähigte Person (Dipl.- Ing. Michael Oelker oder B.Eng. Daniel Laibach) gemäß TRBS 1203 und BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 an.tuevnord1

  • Darunter fallen Prüfungen nach BetrSichV §§ 15 und 16,
  • DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.28; 2.29 und 2.36

mit anschließender Bescheinigung der Prüfung nach BetrSichV § 17.

Der Gesetzgeber schreibt dazu folgendes:
Eine Lackiereinrichtung ist in ihrer Ge­samtheit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheits­verordnung. Zur Erhaltung eines betriebs­sicheren Zustands sind jedoch an Lackiereinrichtungen nicht nur Instandhaltungsarbeiten, sondern auch Prüfungen durchzuführen.
Die Betriebssicherheitsverordnung legt hierzu im Wesentlichen folgende Prüf­pflichten fest:
  1. Prüfungen von Anlagen in explosions­gefährdeten Bereichen:
Dabei ist das gesamte Explosions­schutzkonzept einschließlich der Zoneneinteilung und der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zu prüfen. Diese Prüfung ist vor erst­maliger Inbetriebnahme und wieder­kehrend spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Diese Prüfung ist von Personen mit der Befähigung entspre­chend Nummer 3.3 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen.
  1. Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG1) (z. B. elektrostatische Sprüheinrichtungen, Leuchten innerhalb von Spritzkabinen, Ventilatoren in Abluftleitungen):Diese sind mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anla­ge in einem explosionsgefährdeten Bereich und in ihrer Wechselwirkung mit anderen Anlagenteilen wieder­kehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Diese Prüfungen können von Personen mit der Befähigung entspre­chend Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchgeführt werden.
Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU
  1. Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gas­warneinrichtungen und Inertisierungs­anlagen mit Funktion im Explosions­schutz:
Diese Prüfungen sind wiederkehrend jährlich von Personen mit der Befähi­gung entsprechend Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen.
  1. Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 1 bis 3 ist ein Instandhaltungs­konzept zulässig, wenn hierdurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.
Die Prüffristen sind, unter Beachtung der oben genannten Mindestanforderungen, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgebe­rin auf Grund einer Gefährdungsbeurtei­lung festzulegen. Dabei sollten Angaben und Empfehlungen der Herstellfirmen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für fristgerech­te Nachprüfungen Sorge zu tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.

Zu weiteren Informationen über Prüfun­gen an Lackieranlagen siehe VDMA-Ein­heitsblatt 24365.

Quelle: DGUV Information 209-046 (bisher BGI 740) - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe