
Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV § 14
Betreiber von Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen sind verpflichtet, regelmäßige (jährliche) Prüfungen durchzuführen und damit zu dokumentieren, dass auf Basis der Gefährdungsbeurteilung alle Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Explosionsgefahren getroffen wurden.
Wir bieten Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 durch eine Befähigte Person (Dipl.- Ing. Michael Oelker oder B.Eng. Daniel Laibach) gemäß TRBS 1203 und BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 an.
- Darunter fallen Prüfungen nach BetrSichV §§ 15 und 16,
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.28; 2.29 und 2.36
mit anschließender Bescheinigung der Prüfung nach BetrSichV § 17.
- Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen:
- Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG1) (z. B. elektrostatische Sprüheinrichtungen, Leuchten innerhalb von Spritzkabinen, Ventilatoren in Abluftleitungen):Diese sind mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und in ihrer Wechselwirkung mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Diese Prüfungen können von Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchgeführt werden.
- Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen mit Funktion im Explosionsschutz:
- Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 1 bis 3 ist ein Instandhaltungskonzept zulässig, wenn hierdurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.
Zu weiteren Informationen über Prüfungen an Lackieranlagen siehe VDMA-Einheitsblatt 24365.
Quelle: DGUV Information 209-046 (bisher BGI 740) - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe